Schutzmaßnahmen bei Wiederaufnahme des Unterrichts

Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgangsstufe, die jetzt aktuell wieder zum Unterricht erscheinen, sind generell verpflichtet den Unterricht zu besuchen. Ein Fernbleiben richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Soweit der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Blick auf die aktuelle COVID 19- Pandemie individuell eine besondere Risikosituation darstellt, ist im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines (fach-)ärztlichen Zeugnisses von der Schulleitung zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen. In jedem Fall ist es Aufgabe der Schule, die Schülerin oder den Schüler auf geeignete Weise mit Lernangeboten zu versorgen, Aufgabe der Schülerin oder des Schülers, diese Angebote auch wahrzunehmen, und Aufgabe der Erziehungsberechtigten, dies zu unterstützen (vgl. Art. 76 BayEUG).

Als derartige Risikosituation gilt, wenn beispielsweise

eine (chronische) Vorerkrankung, insb. Erkrankungen des Atmungssystems wie chronische Bronchitis, Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankung der Leber und der Niere vorliegt,

oder wegen Einnahme von Medikamenten die Immunabwehr unterdrückt wird (wie z.B. durch Cortison),

oder eine Schwächung des Immunsystems z.B. durch eine vorangegangene Chemo- oder Strahlentherapie, eine Schwerbehinderung oder derartige Konstellationen bei Personen im häuslichen Umfeld bestehen, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkankung bedingen.

Alternativ kann auch eine Beurlaubung oder Befreiung nach § 20 Abs. 3 BaySchO in Betracht kommen.

Bitte melden Sie sich in so einem Falle vorab bei der Schulleitung und berücksichtigen Sie, dass ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, um einer Unterrichtsbefreiung zustimmen zu können. FK

 

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