Erster Schultag für Erstklässler (update 9.9.21)

Der erste Schultag soll ein besonderes Ereignis für unsere jüngsten Schüler darstellen. Auf die unter "normalen" Umständen übliche Feier müssen wir jedoch erneut verzichten. Zusätzlich muss die Schule Auflagen beachten und durchführen, um dem Infektionsschutz gerecht zu werden. Trotzdem freuen wir uns auf unsere Erstklässler und bereiten ihnen im Rahmen der aktuellen Umstände einen schönen ersten Schultag.

Nach den Mitteilungen des Kultusministeriums:

Es ist der besonderen Ausnahmesituation geschuldet bei der Gestaltung des ersten Schultages die Erfordernisse des Infektionsschutzes angemessen zu berücksichtigen. Die Einschulungsfeier ist eine sonstige Schulveranstaltung und unterliegt damit den Infektionsschutzbestimmungen (vgl. § 13 der 14. BaylfSMV),

Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auf dem Schulgelände ist zu achten. Hiervon ausgenommen sind Angehörige des eigenen Hausstandes, Ehegattinnen und Ehegatten, Partnerinnen und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie und Geschwister.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist möglichst gering zu halten.

Es nicht möglich, dass Eltern oder andere Begleitpersonen die Erstklässlerinnen und Erstklässler in das Klassenzimmer begleiten.

Zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus oder eines Verdachtsfalles müssen die Schulen die Kontaktdaten der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufnehmen.

Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt die Testobliegenheit. Die Teilnahme an der Schuleingangsfeier und am Präsenzunterricht ist auch für Erstklässlerinnen und Erstklässler nur mit Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich (vgl. § 13 Abs. 2 der 14. BayIfSMV). Der Testnachweis entfällt für asymptomatische Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind und einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Ihr Kind soll möglichst schon vor dem 14.09.2021 in einem Testzentrum bzw. einer Teststation oder bspw. einer Apotheke getestet werden, um einen gültigen negativen Testnachweis (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 14. BayIfSMV) am ersten Schultag durch die Eltern vorlegen zu können.fk

 

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